In der Regel hat die Wertermittlung für Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser im Vergleichswertverfahren nach der marktüblichen Preissituation zu erfolgen. Können jedoch keine Vergleichswerte mangels gleichartiger Verkäufer im nahen Ortsumfeld ermittelt werden, so kommen nach wie vor das günstigere Ertragswert-/ oder Sachwertverfahren zum Tragen.
Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2022
Nun werden aber im derzeitigen Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 beispielsweise die für das Ertragswertverfahren (§§ 184 – 188) maßgeblichen Liegenschaftszinssätze für Mietwohngrundstücke von derzeit 5% auf 3,5% abgesenkt. Letztendlich werden alle Liegenschaftszinssätze an das aktuelle Marktniveau angepasst.
Beim Sachwertverwahren (§§189 – 191 BewG) steigen die Wertzahlen im Durchschnitt um den Faktor 0,4, was zu einer nicht unerheblichen Wertsteigerung führen dürfte.
Was ändert sich voraussichtlich?
Insgesamt wird auch die Nutzungsdauer der einzelnen Gebäudearten an die Änderungen der Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst. So wird künftig nicht mehr nur von 70 Jahren Nutzungsdauer für Wohngebäude, sondern von 80 Jahren ausgegangen.
Soweit also für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer nach dem Ertragswert- oder Sachwertverfahren eine Wertermittlung bei Schenkung unter Lebenden oder aber auf den Todesfall zu erfolgen hat, ist nach dem jetzigen Gesetzesentwurf, mit einer Erhöhung der Erbschaft-/ und Schenkungssteuerbemessungsgrundlage in ungünstigen Fällen von bis zu 40% zu rechnen.
Was empfehlen wir unseren Mandant:innen?
Unsere Handlungsempfehlung ist daher ganz klar: Soweit Schenkungen von Grundvermögen angedacht sind, sollten diese möglichst noch vorgezogen werden!
Angesichts der derzeitigen angespannten wirtschaftlichen Situation ist es eher unwahrscheinlich, dass die Änderungen im Bewertungsrecht noch einmal überarbeitet werden. Zudem werden die vorstehend angesprochenen Änderungen mit Verkündung im Bundesgesetzblatt sofort wirksam, was noch dieses Jahr erfolgen dürfte.