Irrtum 10 „Den Pflichtteilsanspruch eines Kindes kann ich umgehen.“
Die genaue Fragestellung in unserem Beispiel ist, ob man jemandem außerhalb der Familie zum Alleinerben einsetzen kann, sodass die eigenen Kinder keinen Cent bekommen.
Diese Annahme ist insoweit zutreffend, als dass es der vererbenden Person (=Erblasser) grundsätzlich freisteht, ihr Vermögen an jede beliebige Person zu vererben. Gesetzliche Einschränkungen der Testierfreiheit bestehen nur in den Ausnahmefällen der Sittenwidrigkeit. Ein Beispiel ist, wenn die Zuwendung durch den Erblasser den Zweck hat, z.B. eine „geschlechtliche Hingabe“ zu belohnen oder zu fördern. Oder es gilt das gesetzliche Verbot (z.B. Verbot von Zuwendungen an das Pflegepersonal in einem Seniorenheim). Umgekehrt bedeutet die Testierfreiheit des Erblassers, dass er, z.B. durch die Einsetzung eines Alleinerben, all die Personen, die sonst ohne Testament kraft Gesetzes geerbt hätten (=gesetzliche Erben), von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen kann.
Enterbung und Ausschluss der Erbfolge
Die Enterbung kann allein dadurch erfolgen, dass der Erblasser in seinem Testament als einzigen Punkt ausdrücklich bestimmt, dass etwa sein Sohn von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll. Wenn der Erblasser nichts Weiteres regelt, ist der Sohn somit von der Erbfolge ausgeschlossen und im Übrigen gilt die gesetzliche Erbfolge. Der testamentarische Ausschluss von der Erbfolge hat für bestimmte Angehörige des Erblassers die Entstehung eines gesetzlich unentziehbaren Zahlungsanspruchs gegen die Erben (sog. Pflichtteilsanspruch) zur Folge.
Dies betrifft die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Erblassers, die/den Ehegatt:in und die Eltern des Erblassers. Diese erlangen durch einen Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge einen Zahlungsanspruch gegen den Erben in Höhe von der Hälfte ihres gesetzlichen Erbes. Diesen Pflichtteilsanspruch kann der Erblasser nicht ausschließen. Somit muss z.B. die eingesetzte Alleinerbin (die im Beispiel nicht die Ehefrau und nicht die Kinder des Verstorbenen ist) an die Ehefrau und die Kinder einen Pflichtteilsanspruch zahlen. Zu bedenken ist, dass solche Pflichtteilszahlungen in bar die Erben sehr belasten können, wenn beispielsweise gar kein Barvermögen vorhanden ist.
Fazit: Beim Einsetzen von „Alleinerben“ daran denken, dass unter Umständen ein Pflichtteil gezahlt werden muss.
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