Zehn Irrtümer im Erbrecht: „Wir haben keine Kinder, somit erbt mein Ehepartner alles.“
Die Folge fehlender, unwirksamer oder unklarer Verfügungen sind zumeist heftige Auseinandersetzungen über den Nachlass. Nicht selten stirbt mit dem „Familienoberhaupt“ auch der Familienfrieden. In unserer Serie "Zehn Irrtümer im Erbrecht" soll mit zehn weit verbreiteten Irrtümern über das Erben und Vererben aufgeräumt werden.
Nur zwei Dinge auf dieser Welt sind uns sicher. Der Tod und die Steuer.“
(Benjamin Franklin, 1706-1790)
Und obwohl wir uns alle darüber im Klaren sind, wie wichtig es ist, sein Vermögen zu regeln und ein Testament zu verfassen, werden die Themen „Sterben“ und „Tod“ nur allzu gern aus dem Alltag verdrängt. Wenig verwunderlich, dass beim Vererben so viele Fehler passieren und es oft zu Streit kommt.
Erben und Vererben Irrtum 4: „Wir haben keine Kinder, somit erbt mein Ehepartner alles.“
Hier hat die vererbende Person (= Erblasser) die Rechnung ohne seine Eltern gemacht. Hat der Erblasser keine Erbregelung, z.B. in einem Testament, getroffen, gilt stets die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB. Diese besagt, dass der kinderlose Erblasser von seinen Eltern beerbt wird. Leben die Eltern nicht mehr, treten an deren Stelle die Geschwister des Erblassers.
Überleben die Eltern ihr erwachsenes, kinderloses Kind, haben sie ein gesetzliches Erbrecht.
Der eigene Ehegatte erbt neben den Eltern des Verstorbenen lediglich zur Hälfte. Im Normalfall des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel für den sog. Zugewinnausgleich im Todesfall, sodass der überlebende Ehegatte im Ergebnis drei Viertel des Nachlasses erhält. Es verbleibt dennoch ein Viertel für die Eltern. Waren der/die Verstorbene und dessen Lebensgefährte/in nicht verheiratet, erben die Eltern sogar das gesamte Vermögen des Erblassers.
Einzeltestament / Notarieller Erbvertrag bei Unverheirateten
Sollte das regelmäßig anders gewünscht sein, müssen die nichtehelichen Lebenspartner jeweils ein eigenes Testament schreiben oder einen notariellen Erbvertrag schließen. Hat der Erblasser seine Ehegatt:in oder Lebenspartner:in zu seiner Alleinerb:in eingesetzt, bleibt den Eltern dennoch ein gesetzlich unentziehbarer Zahlungsanspruch (sog. Pflichtteilsanspruch) gegen die Erbin. Dessen Höhe beträgt die Hälfte des Erbteils, den die Eltern im Fall der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätten. Bei Ehegatten beträgt er ein Achtel des Vermögens des Erblassers. Soll dieser Pflichtteilsanspruch der Eltern sicher ausgeschlossen werden, müssen die Eltern zu Lebzeiten des Erblassers den notariellen Verzicht auf ihren Pflichtteil erklären. Das gesetzliche Erbrecht und/oder Pflichtteilsrecht der Eltern entfällt dagegen ersatzlos, sobald der Erblasser eigene Abkömmlinge hat, da diese vorrangig vor den Eltern erben.
Fazit: Bei einem kinderlosen Paar erben die Eltern gesetzlich mindestens die Hälfte des Vermögens. Wenn man es anders wünscht, ist unbedingt ein Testament zu errichten.
Weitere Artikel dieser Serie:
- Irrtum #1: „Ich brauche kein Testament.“
- Irrtum #2: „Ein ausgedrucktes Testament ist rechtsgültig.“
- Irrtum #3: „Mein einziger Sohn erbt das Unternehmen, damit ist alles geregelt.“
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