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Zehn Irrtümer im Erbrecht: „Zwischen „Vererben“ und „Vermachen“ gibt es keinen Unterschied.“

Dieser Artikel wurde schon vor einiger Zeit geschrieben und veröffentlicht. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage inzwischen geändert haben könnte.

Die Folge fehlender, unwirksamer oder unklarer Verfügungen sind zumeist heftige Auseinandersetzungen über den Nachlass. Nicht selten stirbt mit dem „Familienoberhaupt“ auch der Familienfrieden. In unserer Serie "Zehn Irrtümer im Erbrecht" soll mit zehn weit verbreiteten Irrtümern über das Erben und Vererben aufgeräumt werden.

Nur zwei Dinge auf dieser Welt sind uns sicher. Der Tod und die Steuer.“
(Benjamin Franklin, 1706-1790)

Und obwohl wir uns alle darüber im Klaren sind, wie wichtig es ist, sein Vermögen zu regeln und ein Testament zu verfassen, werden die Themen „Sterben“ und „Tod“ nur allzu gern aus dem Alltag verdrängt. Wenig verwunderlich, dass beim Vererben so viele Fehler passieren und es oft zu Streit kommt.

Erbrechtsirrtum 7: „Zwischen „Vererben“ und „Vermachen“ gibt es keinen Unterschied.“

Nicht selten kommt es vor, dass die/der Verstorbene (= Erblasser:in) in ihrem/seinem Testament geregelt hat, wer was genau “erben” soll, z.B. „Ich vererbe mein Eigenheim in der Rosenstraße 9 in Hamburg an meine Ehefrau.“ Bei dieser testamentarischen Regelung ist nicht eindeutig, ob die/der Erblasser:in die/den Bedachte/n als Erb:in (=zuständig für das gesamte Vermögen) oder als Vermächtnisnehmer:in (=Anspruch auf einen einzigen Gegenstand gegen die/den Erblasser:in) begünstigen wollte. Zwar spricht die/der Erblasser:in hier von „vererben“, jedoch ist die Zuwendung von Einzelgegenständen grundsätzlich nicht als Erbschaft, sondern als sog. „Vermächtnis“ einzuordnen.

Unterscheidung zwischen "Erb:in" und "Vermächtnisnehmer:in"

Wesentlicher Unterschied zwischen einer Erbschaft und einem Vermächtnis ist, dass die/der Erb:in Gesamtrechtsnachfolger:in der/des Erblasser:in wird, mit allen Rechten und Pflichten (Vergleichen Sie dazu bitte auch die Ausführungen zum Irrtum Nr. 6), wohingegen die/der Vermächtnisnehmer:in nur einen Anspruch gegen die/den Erb:in, z. B.auf Eigentumsübertragung an einem einzelnen Nachlassgegenstand, wie dem Haus der/des Verstorbenen, erlangt. Mit den Schulden der/des Erblasser:in ist die/der Vermächtnisnehmer:in dabei grundsätzlich nicht belastet.

Besteht der Nachlass jedoch im Wesentlichen aus dem "vererbten” Vermögensgegenstand, kann auch eine Erbeinsetzung der/des Bedachten gewollt sein. Der Wille der/des Erblasser:in ist ggf. im Wege der Testamentsauslegung zu ermitteln, sollte das Testament nicht eindeutig sein. Über missverständliche Verfügungen der/des Erblasser:in kann es zu Erbstreitigkeiten kommen.

Zur Vermeidung von Unsicherheiten für die Hinterbliebenen sollten von der/dem Erblasser:in im Testament möglichst die korrekten juristischen Bezeichnungen für die gewollten Verfügungen verwendet werden. Außerdem ist es ratsam für die korrekte Formulierung des letzten Willens anwaltliche Unterstützung hinzuziehen.

Fazit: Es gibt rechtliche Unterschiede zwischen Vererben und Vermachen. Die genaue Formulierung des Testaments ist sehr wichtig!

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Schlagwörter: Erben & Vorsorge | Erbrecht | Privatpersonen

Autor
Dirk Scherzer

Dirk Scherzer

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