Zehn Irrtümer im Erbrecht: „Ein ausgedrucktes Testament ist rechtsgültig.“
Die Folge fehlender, unwirksamer oder unklarer Verfügungen sind zumeist heftige Auseinandersetzungen über den Nachlass. Nicht selten stirbt mit dem „Familienoberhaupt“ auch der Familienfrieden. In unserer Serie "Zehn Irrtümer im Erbrecht" soll mit zehn weit verbreiteten Irrtümern über das Erben und Vererben aufgeräumt werden.
Nur zwei Dinge auf dieser Welt sind uns sicher. Der Tod und die Steuer.“
(Benjamin Franklin, 1706-1790)
Und obwohl wir uns alle darüber im Klaren sind, wie wichtig es ist, sein Vermögen zu regeln und ein Testament zu verfassen, werden die Themen „Sterben“ und „Tod“ nur allzu gern aus dem Alltag verdrängt. Wenig verwunderlich, dass beim Vererben so viele Fehler passieren und es oft zu Streit kommt.
Erben und Vererben Irrtum 2:
„Ich habe mir eine Vorlage für ein Testament vom Internet heruntergeladen, angepasst, ausgedruckt und unterschrieben. Jetzt habe ich vorgesorgt.“
Ein Testament, das in ausgedruckter Form von der vererbenden Person (= Erblasser) erstellt worden ist, wäre unabhängig vom Inhalt unwirksam. Testamente können im Regelfall nur vor einem Notar (= öffentliches Testament) oder handschriftlich vom Erblasser persönlich (= eigenhändiges Testament) verfasst werden.
Das öffentliche Testament
Nur bei einem öffentlichen Testament muss das Testament nicht handschriftlich und eigenhändig vom Erblasser verfasst sein. Vielmehr kann es etwa von dem beratenden Rechtsanwalt erstellt werden. Zu seiner Wirksamkeit bedarf das öffentliche Testament jedoch der Beurkundung durch einen Notar.
Das eigenhändige Testament
Demgegenüber ist das eigenhändige Testament vom Erblasser persönlich und handschriftlich (d.h. auch im Zeitalter des Computers tatsächlich mit Papier und am besten einem nicht löschbaren Stift, wie z.B. einem Kugelschreiber) zu verfassen und zu unterschreiben. Die Vorlage hierfür kann ebenfalls vom beratenden Rechtsanwalt erstellt werden. Es genügt jedoch nicht, diese einfach zu unterschreiben!
Eine Formerleichterung gilt für das eigenhändige gemeinsame Testament von Eheleuten (gemeinschaftliches Testament). Bei diesem Testament genügt es, wenn es nur von einem der beiden Ehegatten eigenhändig verfasst wird und es beide Eheleute unterschreiben (Weitere Ausführungen zum gemeinschaftlichen Testament finden Sie unter Irrtum Nr. 8).
Nottestament
Neben den vorgenannten, ordentlichen Testamenten gibt es noch die sog. Nottestamente, für die erhebliche Formerleichterungen (z.B. mündliche Erklärung des Testaments vor drei Zeugen) gelten, die aber nur im Ausnahmefall bestimmten Notsituationen (z.B. nahe Todesgefahr am Sterbebett) vorbehalten sind.
Weitere Voraussetzungen für ein gültiges Testament
Minderjährige und Analphabeten können kein eigenhändiges Testament errichten.
Obwohl das Gesetz vorsieht, dass Zeit und Ort in das eigenhändige Testament aufgenommen werden sollen, ist dies keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Vielmehr dienen diese Angaben dazu, bei Vorliegen mehrerer Testamente später festzustellen, welches das neuere und geltende Testament ist. Es ist daher dringend anzuraten, Ort, Datum und Uhrzeit in das Testament aufzunehmen. Zudem sollte das Testament unbedingt inhaltlich so formuliert sein, dass es auch ein außenstehender Dritter verstehen kann. Insbesondere sollten die Bedachten eindeutig, am besten mit Vor- und Nachnamen, bezeichnet werden. Spitz- und Kosenamen sind hingegen wenig hilfreich.
Fazit: Ein Testament muss in der Regel eigenständig handschriftlich mit dokumentenechtem Stift verfasst oder von einem Notar beurkundet werden. Die Unterschrift des Verfassers ist notwendig.
Weitere Artikel dieser Serie:
- Irrtum #1: „Ich brauche kein Testament.“
- Irrtum #3: „Mein einziger Sohn erbt das Unternehmen, damit ist alles geregelt.“
- Irrtum #4: „Wir haben keine Kinder, somit erbt mein Ehepartner alles.“
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