Das Jahr neigt sich dem Ende zu, und die Arbeit der Regierung nach der Sommerpause nimmt wieder Fahrt auf. Traditionell werden im letzten Quartal des Jahres auch wieder zahlreiche Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht. Letztes Jahr gab es mit dem Jahressteuergesetz 2022 ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Änderung vielfältiger steuerlicher Vorschriften. Mit dem Wachstumschancengesetz, das am 30.8.2023 im Entwurf beschlossen wurde, fällt der Maßnahmenkatalog auch dieses Jahr nicht minder gering aus. Der Gesetzgeber hat weitreichende steuerliche Änderungen beschlossen. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen groben Überblick darüber geben, was Sie als steuerpflichtige:r Arbeitnehmer:in oder Unternehmer:in erwarten könnte.
Einkommensteuergesetz
- Beginn der steuerlichen Buchführungspflicht künftig nicht mehr ab einem Gewinn von 60.000 Euro, sondern erst ab 80.000 Euro.
- Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 2 EStG GWG) von 800 Euro auf 1.000 Euro.
- Poolabschreibung für einen GWG-Sammelposten künftig nicht mehr auf fünf Jahre, sondern drei Jahre. In diesem Zusammenhang wird die Wertgrenze auch von 1.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben.
- Erhöhung der Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter gem. § 7 Abs. 5 EStG von 20 % auf 50 %.
- Kurzfristige Wiedereinführung einer degressiven Gebäudeabschreibung mit 6 % vom jeweiligen Restbuchwert.
- Dienstwagenbesteuerung mit 0,25 % bei rein elektrischen KFZ künftig bis zu einem Bruttolistenpreis von 80.000 Euro (bisher 60.000) möglich.
- Wegfall der begünstigten Besteuerung (sog. Fünftelregelung) für Abfindungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit.
- Die Möglichkeit des Verlustrücktrags wird sowohl in der Einkommen- als auch Körperschaftsteuer von zwei auf drei Jahre erhöht.
- Anhebung der Wertgrenze für betriebsbedingte Geschenke von 35 Euro auf 50 Euro.
Körperschaftsteuergesetz
- Möglichkeit der Optierung zur Körperschaftsteuer künftig für alle Personengesellschaften eröffnet (auch GbR).
- Um dieses Optionsmodell attraktiver zu gestalten, wurden weitere Erleichterungen beschlossen. (Aufgrund der Themenkomplexität verzichten wir an dieser Stelle auf eine weiterführende Aufzählung. Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gerne.)
Umsatzsteuer
- Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung in strukturiertem elektronischem Format ab 1.1.2025 für B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise).
- Anhebung der Grenze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (IST-Versteuerung) von 600.000 Euro auf 800.000 Euro.
- Schwellenwert für die quartalsweise anstatt jährliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung künftig bei einer Umsatzsteuerzahllast von 2.000 Euro des Vorjahres (vormals 1.000 Euro).
Diese Aufzählung ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Der Bundesrat wird sich vermutlich Ende Oktober 2023 mit dem Gesetzesentwurf befassen. Es ist anzunehmen, dass der Bundestag das Gesetz dann Mitte November 2023 verabschieden könnte, damit die Änderungen zum 1.1.2024 in Kraft treten. Gerne halten wir Sie auf dem Laufenden.
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