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Energiepreispauschale – Was bedeutet das für mich?

Dieser Artikel wurde schon vor einiger Zeit geschrieben und veröffentlicht. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage inzwischen geändert haben könnte.

Aufgrund der steigenden Energiekosten als Folge der Coronavirus-Krise und des Ukraine-Kriegs erhalten die meisten Berufstätigen in Deutschland Ende September 2022 die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) ausbezahlt.

Der Zweck ist laut Bundesfinanzministerium, „diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind.“ Anders als es die Zwecksetzung evtl. vermuten lässt, kommt es für die Inanspruchnahme aber nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige tatsächlich zu einer Arbeitsstätte fahren muss. Die Pauschale beträgt 300 Euro und ist in den §§ 112-122 EStG geregelt.

Wer hat Anspruch auf die Pauschale?

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die im Jahr 2022 in wenigstens einem Monat unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sind oder waren und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus nichtselbstständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft beziehen.

Für Angestellte erfolgt die Auszahlung über den Arbeitgeber mit dem Septembergehalt 2022. Dabei ist zu beachten, dass es sich um einen lohnsteuerpflichtigen sonstigen Bezug handelt. Die Auszahlung ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Es gilt der persönliche Steuersatz. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.

Die Energiepreispauschale wird auch nicht auf die 450-Euro-Grenze (ab Oktober 2022: 520 Euro-Grenze) angerechnet. Eine Auszahlung der Energiepreispauschale an Minijobber kann aber nur erfolgen, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Was muss der Arbeitgeber wissen?

Zuständig ist der jeweilige Arbeitgeber, bei dem der Angestellte am 1. September 2022 im ersten Dienstverhältnis beschäftigt ist. Dieser bekommt die Energiepreispauschale erstattet, und zwar in erster Linie durch Verrechnung und Verminderung der von ihm einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuerbeträge. Genügen diese nicht, erhält der Arbeitgeber eine Erstattung gezahlt. Dazu muss der Arbeitgeber eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgeben.

Besteht keine Beschäftigung zum 01.09.2022, wird die Energiepreispauschale im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Hierzu muss eine Steuererklärung vom Anspruchsberechtigten abgegeben werden.

Wie sieht es bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden aus?

Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden erfolgt die Gewährung der EPP durch eine Senkung der Steuervorauszahlung für das 3. Quartal. Es kommt also zu einer Herabsetzung der Vorauszahlung zum 10. September 2022 durch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid oder durch eine Allgemeinverfügung. Betragen die Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, wird der Rest im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung gezahlt.

Fragen zur Gewährung der Energiepreispauschale werden auf der Webseite des BMF unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html beantwortet.

Soweit Ihre Lohnbuchhaltung über unsere Kanzlei erfolgt, kümmern wir uns selbstverständlich um alle Detailfragen, damit die Energiepreispauschale pünktlich und ordnungsgemäß abgerechnet und ausbezahlt wird.

Sollten Sie Fragen zur Energiepreispauschale haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Autor
Dirk Scherzer

Dirk Scherzer

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