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Welches sind die häufigsten Themen bei Gesellschafterstreitigkeiten?

Dieser Artikel wurde schon vor einiger Zeit geschrieben und veröffentlicht. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage inzwischen geändert haben könnte.

In unserer Berufspraxis werden wir immer wieder mit diesen Fällen konfrontiert: Bei Pflichtverletzungen, Kompetenzüberschreitungen der Geschäftsführung oder einem Gesellschafterstreit setzen wir uns für unsere Mandant:innen ein.

Bei Gesellschafterstreitigkeiten beraten wir unsere Mandant:innen aus rechtlicher, steuerlicher und wirtschaftlicher Perspektive. Ein Gerichtsverfahren können wir in vielen Fällen durch strategisches Vorgehen und Verhandlungsgeschick vermeiden, selbst wenn die Fronten verhärtet sind.

Doch manchmal ist ein Gerichtsverfahren nach erfolglosen Verhandlungen oder auch bei gravierenden Pflichtverletzungen die einzige Lösung! Dann beraten wir Sie, schätzen die Situation ein, beurteilen die Erfolgsaussichten und setzen uns vor Gericht für Sie ein.

Wir haben drei der häufigsten Fälle bei Gesellschafterstreitigkeiten zusammengestellt. Sind Sie in einer ähnlichen Situation?

Fall 1: Ihr/e Mitgesellschafter:in ist als Geschäftsführer:in für erhebliche Pflichtverletzungen verantwortlich und Sie müssen sich von ihr/ihm trennen.

Oft erleben wir, dass ein:e (Mit)-Gesellschafter:in ihre/seine Pflichten als Geschäftsführer:in nicht einhält. Zum Beispiel werden Geschäfte durchgeführt oder Verträge geschlossen, die mit den anderen Gesellschafter:innen nicht abgesprochen waren. Das bedeutet, dass hier ganz klar eine Kompetenz überschritten wird.

Heikel wird es, wenn von einem/r Geschäftsführer:in eine Insolvenz verschuldet und/oder verspätet Insolvenzantrag gestellt wird, denn das kann auch für das gesamte Unternehmen und alle Mitarbeitenden gravierende Konsequenzen haben.

Das ist ebenso der Fall, wenn Lohnabrechnungen nicht korrekt durchgeführt, Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden oder die Buchhaltung fehlerhaft ist.

Öfter als man annehmen würde, werden ohne Absprache Verträge geschlossen, obwohl es im Gesellschaftsvertrag anders geregelt ist.

Mehr zum Thema „Handlungsoptionen bei Gesellschafterstreitigkeiten“

Fall 2: Ihre Mitgesellschafter:innen wollen Sie als Geschäftsführer:in abberufen und kündigen? Setzen Sie sich zielgerichtet zur Wehr!

Für den/die Geschäftsführer:in kann es belastend sein, wenn dieser von den (Mit-)Gesellschafter:innen aus seinem Amt herausgedrängt werden soll. Sind die Vorhaltungen nicht wahr, kann es richtig „hässlich“ werden. Wir erleben oft, dass die Fronten so verhärtet sind, dass es zwei Möglichkeiten gibt:

  1. Unsere Mandant:innen sind Gesellschafter:innen, möchten mit allen Mitteln ihre Position als Geschäftsführer:in behalten und brauchen energischen Rechtsbeistand, der genau weiß, welche Optionen sie als auch die Gegenseite haben
  2. Oder unsere Mandant:innen sind Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung oder Minderheitsgesellschafter:innen und haben sich damit abgefunden, dass sie als Geschäftsführer:in ausscheiden, dann aber zu den besten Konditionen, wie eine hohe Abfindung und Ähnliche

Denkbar ist auch, dass sogar ein Ausschluss als Gesellschafter:in gegen Sie betrieben wird. Hierfür sind die rechtlichen Hürden zwar nochmals deutlich höher, aber es gelten dann die vorstehenden Optionen entsprechend und erst recht. Wir beraten Sie, welches Vorgehen in Ihrem Fall erfolgversprechend ist.

Fall 3: Ein/e Mitgesellschafter:in ist verstorben und vieles ist unklar? Wir klären Nachfolgestreitigkeiten und finden Lösungen – zu Ihrem Vorteil!

Wir können es nicht oft genug wiederholen, wie wichtig es als Unternehmer:in ist, Vorsorge zu treffen. Für den Fall, dass ein/e Mitgesellschafter:in durch ernsthafte Erkrankung langfristig ausfällt oder verstirbt, sollte  alles besprochen, geklärt sowie unbedingt vertraglich festgehalten und dokumentiert sein so lange alle Beteiligten noch geistig fit sind.

Beispielsweise klagen Miterb:in/Mitgesellschafter:in, die/der eine bestimmte Aufteilung und Verteilung des Gesellschaftsanteils des Verstorbenen infolge letztwilliger Verfügung durchsetzen will.

Oder klagt der- oder diejenige Miterb:in/Mitgesellschafter:in, die/der eigene Gesellschafterrechte nach erbrechtlichem Eintritt in die Gesellschaft wahrnehmen möchte.

Es gibt auch nicht selten den Fall, dass ein:e Miterb:in/Mitgesellschafter:in, einem:r anderen Mitgesellschafter:in den Eintritt mit dem Erbfall in die Gesellschaft und/oder die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte nicht gestatten möchte.

Schlagwörter: Unternehmen | Gesellschaftsrecht | Streitigkeiten mit Geschäftsführern | Streitigkeiten mit Gesellschaftern

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