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Corona: Die Überbrückungshilfe IV kann ab jetzt beantragt werden!

Dieser Artikel wurde schon vor einiger Zeit geschrieben und veröffentlicht. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage inzwischen geändert haben könnte.

Die Pandemie mit dem SARS-Cov-2-Virus hält weite Teile der deutschen Wirtschaft immer noch in Atem. Deswegen hat die Bundesregierung die Hilfen für betroffene Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler verlängert. Insbesondere stark getroffene Bereiche wie die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranche und die Pyrotechnikindustrie profitieren von branchenspezifischen Sonderregelungen. Aber auch für alle, die durch die Absage von Weihnachtsmärkten im Dezember 2021 betroffen waren (wie zum Beispiel Schausteller und Marktkaufleute), lohnt sich ein Antrag auf Überbrückungshilfe IV. Für wen eine Antragsstellung in Frage kommt und was Sie dabei beachten sollten, klären wir in unserem Magazinbeitrag.

Viele Betriebe verzeichnen weiterhin aufgrund von Schließ- und Hygieneanordungen geringere Umsätze. Mit der verlängerten Überbrückungshilfe bekommen Betroffene nun auch weiterhin staatliche Unterstützung.

Für welchen Zeitraum wird die Überbrückungshilfe IV ausgezahlt?

Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV geht von Januar bis März 2022.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich handelt es sich bei der Überbrückungshilfe IV um eine Fortführung der bereits bestehenden Überbrückungshilfen I, II, III und III Plus. Das bedeutet, dass sowohl Unternehmen als auch Selbständige und gemeinnützige Einrichtungen antragsberechtigt sind (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe [link]). Auch hier gilt, dass ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 in mindestens einem Monat des Förderzeitraums vorliegen muss. Allerdings darf der weltweite Umsatz auch bei verbundenen Unternehmen gesamt im Jahr 2020 nicht über 750 Millionen Euro gelegen haben. Ausnahmen gibt es hierbei für Unternehmen, die direkt von den Schließungsanordnungen betroffen sind oder waren, wie beispielsweise Gastronomiebetriebe oder Diskotheken. Des Weiteren gilt diese Ausnahme auch für die Pyrotechnik- und Reisebranche sowie für den Großhandel.

Wie viel Förderung kann ich erwarten?

Diese Frage ist nicht standardisiert zu beantworten. Die Förderung setzt sich aus der anteiligen Erstattung (abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs) der förderfähigen Fixkosten sowie einem Eigenkapitalzuschuss zusammen. Zu den förderfähigen Fixkosten zählen unter anderem Miete, Zinsaufwendungen, Nebenkosten, feste betriebliche Ausgaben wie Versicherungen oder Abonnements. Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld abgedeckt werden, werden pauschaliert berücksichtigt. In jedem Fall ist eine individuelle Erfassung aller Fixkosten und Berechnung der daraus resultierenden Förderhöhe notwendig.

Wie kann ich die Förderung beantragen?

Als Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei können wir für Sie die Antragsstellung übernehmen. Sprechen Sie uns gerne an [link]! Grundsätzlich können die Überbrückungshilfeanträge über sogenannte prüfende Dritte lt. § 3 StBerG beantragt werden. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer. Die Kosten für die Beauftragung eines prüfenden Dritten werden anteilig über die Überbrückungshilfe zurückerstattet.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Die Antragsfrist endet am 30. April 2022.

Schlagwörter: Corona | Subventionen

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