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Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) tritt in Kraft

Dieser Artikel wurde schon vor einiger Zeit geschrieben und veröffentlicht. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage inzwischen geändert haben könnte.

Mit dem 01.07.2023 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten: das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Ziel des PUEG ist, mit einem Paket an verschiedenen Maßnahmen die Pflege zu verbessern.

Grundsätzliches zum neuen Gesetz

Gleichzeitig soll die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung stabilisiert werden, indem die Beiträge erhöht werden. Außerdem wird einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2022 Rechnung getragen, wonach Eltern mit mehreren Kindern stärker entlastet werden müssen.

Von diesem Gesetz sind alle Arbeitnehmenden in Deutschland, die in die gesetzliche Pflegeversicherung einzahlen, unmittelbar betroffen – unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. Die Arbeitgeber wiederum müssen die Beitragszahlungen korrekt umsetzen.

Die Änderungen mit dem PUEG

Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ist ab dem 01.07.2023 auf 3,4 % gestiegen. Für Kinderlose wird nach wie vor ein Zuschlag erhoben, der sich auf 0,6 % erhöht hat. Eltern zahlen weiterhin keinen Kinderlosenzuschlag – unabhängig vom Alter der Kinder.

Das ist neu: Bei Arbeitnehmenden mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag von 0,25 % Beitragssatzpunkte je Kind. Dieser Abschlag entfällt wieder, soweit das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von Anzahl und Alter der Kinder immer 1,70 %.

Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die neuen Beitragssätze ab dem 01.07.2023:

  • Mitglieder ohne Kinder = 4,00 % (Arbeitnehmeranteil 2,3 %)
  • Mitglieder mit 1 Kind unter 25 Jahren und aufgrund Elterneigenschaft = 3,40 % lebenslang (AN-Anteil 1,7 %)
  • Mitglieder mit 2 Kindern unter 25 Jahren = 3,15 % (AN-Anteil 1,45 %)
  • Mitglieder mit 3 Kindern unter 25 Jahren = 2,90 % (AN-Anteil 1,20 %)
  • Mitglieder mit 4 Kindern unter 25 Jahren = 2,65 % (AN-Anteil 0,95 %)
  • Mitglieder mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahren = 2,40 % (AN-Anteil 0,70 %)

Beispiel:

Bei Mitgliedern mit drei Kindern, die alle noch jünger als 25 Jahre sind, beträgt der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Pflegeversicherung 1,20 %. Vollendet das älteste der Kinder das 25. Lebensjahr, ist ab diesem Zeitpunkt ein Arbeitnehmeranteil von 1,45 % zu zahlen. Wenn nur noch ein Kind jünger als 25 Jahre ist oder alle Kinder das 25. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Beitragssatz lebenslang insgesamt 3,40 % mit einem Arbeitnehmeranteil von 1,70 %.

In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern also spürbar entlastet.

Die Arbeitgeber kommen ins Spiel

Für die korrekte Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl und das jeweilige Alter der Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle, also in den meisten Fällen dem Arbeitgeber, nachgewiesen werden. Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen.

Seit Kurzem ist für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2025 ein vereinfachtes Nachweisverfahren möglich: Der Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn das Mitglied die erforderlichen Angaben mitteilt. Auf die Prüfung konkreter Nachweise, also z.B. die Einreichung von Geburtsurkunden aller Kinder, kann verzichtet werden. Spätestens ab dem 01.07.2025 müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder überprüfen. Bis zum 31.03.2025 soll von der Bundesregierung ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Bis dahin kann der Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber die Angaben zu Kindern unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars zur Selbstauskunft erklären.

Wichtiger Praxishinweis

Sollten fehlerhafte Angaben zu einer falschen Beitragsberechnung führen, sind diese Fehler vom Arbeitgeber bis spätestens 30.06.2025 rückwirkend zu korrigieren und die Beitragsabschläge an den Arbeitnehmenden zu erstatten. Das kann der Fall sein, wenn keine oder zu wenige Abschläge berücksichtigt wurden, weil auf die Erbringung von Nachweisen verzichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen.

Daher raten wir jedem Arbeitgeber zu folgendem Vorgehen:

  • Informieren Sie Ihre Arbeitnehmenden über die vorstehenden Neuregelungen textlich und dokumentieren Sie dies.
  • Fordern Sie zusätzlich zur Selbstauskunft auch einen Nachweis (z.B. Geburtsurkunden) vom Arbeitnehmenden ein. Prüfen Sie die Richtigkeit der getroffenen Angaben.
  • Legen Sie die Dokumente bei den Entgeltunterlagen ab.

Damit vermeiden Arbeitgeber unnötige rückwirkende Korrekturen und Erstattungen, die zu verzinsen sind.

Schlagwörter: Steuerberatung & Steuerrecht | Arbeitsrecht
Autorin
Melanie Kühle

Melanie Kühle

Lohnbuchhaltung

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