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Der Corona-Bonus läuft zum 31.3.22 aus!

Dieser Artikel wurde schon vor einiger Zeit geschrieben und veröffentlicht. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage inzwischen geändert haben könnte.

Die Möglichkeit, einen steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderbonus an die eigenen Beschäftigten zu zahlen, läuft nun zum 31.3.2022 aus! An welche Bedingungen der Corona-Bonus geknüpft ist und wie Sie ihn für Ihre Mitarbeiter:innen richtig anwenden, erfahren Sie hier.

Sie möchten noch den steuerfreien Corona-Bonus sichern? Ein paar Dinge sollten Sie unbedingt beachten.

Seit dem 1. März 2020 können Arbeitgeber ihren Mitarbeiter:innen einen Bonus von bis zu 1.500 Euro zahlen. Hintergrund für diese Sonderleistung ist: Die Bundesregierung will Unternehmen damit ermöglichen, den besonderen Einsatz und das Engagement der Beschäftigten während der Pandemie mit einer Sonderzahlung zu vergüten.

Ursprünglich sollten mit dem Corona-Bonus beispielsweise die besondere Leistung der Pflegekräfte und Supermarktmitarbeiter:innen honoriert werden, doch auch in vielen anderen Berufen mussten Angestellte während der Pandemie unter erschwerten Bedingungen arbeiten. Diese Möglichkeit für alle Beschäftigten in Deutschland läuft nun zum 31.3.2022 aus!

Lesen Sie hier, an welche Bedingungen der Corona-Bonus geknüpft ist:

1. Diese Sonderzahlung ist steuer- und sozialversicherungsfrei

Der Corona-Bonus als Sonderzahlung für Beschäftigte bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch diejenigen, die also schon eine Zahlung bekommen haben, können jetzt noch einen Bonus vom Arbeitgeber erhalten. Wichtig dabei: Der Betrag von insgesamt 1.500 Euro darf (von 2020 bis heute) in der Summe nicht überschritten werden!

2. Geldleistung oder Sachzuwendung

Der Corona-Bonus muss keine Geldleistung sein. Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten auch eine Sachzuwendung zukommen lassen. Auch eine monatliche Zahlung war bisher möglich. Steuer- und sozialversicherungsfrei ist es auch hier nur, wenn der Gesamtbetrag 1.500 Euro nicht überschreitet.

3. Bonus muss zum 31.3.22 auf dem Konto eingegangen sein

Laut „Zuflussprinzip“ muss das Geld spätestens am 31.3.22 auf dem Konto des Empfängers verbucht werden. Eine Sachzuwendung muss ebenso bis zu diesem Datum übergeben werden, um den Steuervorteil zu erhalten.

4. Corona-Bonus im Lohnkonto hinterlegen

Bitte beachten, dass steuerfreie Zuwendungen grundsätzlich im Lohnkonto hinterlegt werden müssen. Dort sollte eindeutig beschrieben werden, dass der Bonus als Ausgleich für die Corona-Belastung gewährt wird.

5. Begründung für die Auszahlung

Auch aus arbeitsrechtlicher Sicht sollte begründet werden, warum ein Bonus ausgezahlt wird.

Unser Experte für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Dirk Scherzer, hierzu:

„Damit es keinen Ärger mit anderen Mitarbeitern gibt, muss man auf Gleichbehandlung achten. Außerdem muss der Arbeitgeber dem/der Mitarbeiter:in rechtzeitig vorher die Einmaligkeit der Zahlung mitteilen, damit es nicht zu einer immerwährenden Verpflichtung kommt, wenn Corona schon längst Geschichte ist.“

Wenn Sie jedoch unsicher sind, fragen Sie gerne nach.

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