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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – das müssen Arbeitgeber wissen

Dieser Artikel wurde schon vor einiger Zeit geschrieben und veröffentlicht. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage inzwischen geändert haben könnte.

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) ihrer Mitarbeiter:innen elektronisch bei den Krankenkassen abfragen. Wir zeigen Ihnen die einzelnen Schritte, die für die elektronische Erfassung nötig sind.

Bis zum 31.12.2022 haben Beschäftigte bei einer Krankmeldung in der Arztpraxis drei Papierformulare bekommen. Eines war für die gesetzliche Krankenkasse und eines für sich selbst bestimmt. Ein weiteres musste man beim Arbeitgeber abgeben. Am 1.1.2023 wurde nun die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Ziel ist es, Arbeitnehmer:innen und Krankenkassen zu entlasten. Aber auch für den Arbeitgeber kann es eine Entlastung sein, da weniger auf Papier festgehalten werden muss.

So werden die Daten für die eAU richtig erfasst:

  1. Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber nach wie vor sofort zu melden.
  2. Der/die arbeitsunfähige Arbeitnehmer:in erhält in der Arztpraxis einen Ausdruck.
  3. Die Arztpraxis überträgt die Daten elektronisch an die Krankenkasse.
  4. Der Arbeitgeber oder ein beauftragter Dienstleister, wie zum Beispiel eine Steuerkanzlei, stellt eine elektronische Anfrage an die Krankenkasse mit der Dauer der Krankschreibung, wenn ein Arztbesuch vorausging.
  5. Die Krankenkasse prüft, ob die angefragte Dauer und die vom Arzt übermittelte Dauer übereinstimmen. Falls es Unstimmigkeiten geben sollte, gibt es eine Rückmeldung.

Die Erstattung der Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse bleibt unverändert bestehen, übrigens auch ohne ärztliche Krankschreibung. Diese gibt es also auch weiterhin ab dem ersten Tag der Krankheit, wenn das Unternehmen grundsätzlich anspruchsberechtigt ist. Funktioniert die elektronische Übermittlung aus verschiedenen Gründen nicht, so kann die AU noch immer in Papierform verschickt werden.

Wichtig zu wissen:

  • Die eAU betrifft nur gesetzlich Versicherte.
  • Bei Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber weiterhin umgehend informiert werden.
  • Ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit muss die Bescheinigung (AU oder eAU) ausgestellt sein, es sei denn der Arbeitgeber verlangt die AU z.B. ab dem ersten Tag.
  • Der Arbeitgeber erfährt weder den Namen des Arztes/der Ärztin noch die Diagnose.
  • Der/die Arbeitnehmer:in muss die Tage des Beginns und des Endes der Krankschreibung genau angeben.

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