Zum 1. Oktober 2022 hat der Gesetzgeber den Mindestlohn auf 12 Euro angehoben. Zum selben Zeitpunkt treten Änderungen für Mini- und Midijobs in Kraft, die im direkten Zusammenhang mit der Mindestlohnerhöhung stehen. Das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ sieht eine Dynamisierung der Minijob-Grenze, eine Ausweitung des Midijobs und neue Regelungen für beide Beschäftigungsformen vor.
Wir geben hier einen Überblick über die Änderungen und ihre Bedeutung
1. Die Entgeltgrenze für Minijobs ist künftig dynamisiert und orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn. Damit soll gewährleistet werden, dass für geringfügig Beschäftigte immer eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden gilt – auch bei einer weiteren Mindestlohnänderung.
Es wird folgende Formel zugrunde gelegt:
Mindestlohn x 130 (entspricht 13 Wochen mit Wochenarbeitszeit von 10 Stunden) : 3 Monate = Minijob-Grenze (aufgerundet auf volle Euro).
Bei einem Mindestlohn von 12 Euro kommt man so auf eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro.
2. Mit dem oben genannten Gesetz wurde nun auch das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt. Zukünftig darf diese in unvorhersehbaren Fällen in einzelnen Kalendermonaten bis zum Doppelten überschritten werden. Und zwar für maximal zwei Monate innerhalb eines Zeitjahres (Achtung: nicht Kalenderjahres!).
Ein Bespiel hierfür: Eine Minijobberin übernimmt vom 1.3.2023 bis 31.3.2023 eine Urlaubsvertretung. In diesem Monat darf sie maximal 1.040 Euro verdienen. Bereits im Dezember 2022 hatte sie eine Krankheitsvertretung übernommen und blieb auch damals unter der Verdiensthöchstgrenze von 1.040 Euro. Das nun zu betrachtende Zeitjahr geht vom 1.4.2022 bis 31.3.2023. Da in dieser Zeit die Geringfügigkeitsgrenze nur in zwei Monaten überschritten wurde und dies nicht vorhersehbar war, gilt die Beschäftigung weiterhin als Minijob.
3. Die Höchstgrenze für so genannte Midijobs im Übergangsbereich steigt von 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich. Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden bei einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (ab dem 1.10.2022 also zwischen 520 Euro und 1.600 Euro) nach einer gesetzlich festgelegten Formel vermindert, ohne dass es zu geminderten Rentenansprüchen kommt. Der Arbeitgeberbeitrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem verminderten AN-Beitrag und dem Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung.
4. Es gibt einen Bestandsschutz für versicherungspflichtige Beschäftigte,
- für die bis 1.10.22 die bisherigen Regelungen für den Übergangsbereich galten und
- die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450 Euro und 520 Euro erhielten.
Keine Befreiung von der Krankenversicherung möglich
Die Arbeitnehmer:innen, die bis 30.9.2022 Midijobber waren und ab dem 1.10.2022 eigentlich Minijobber sind, bleiben bis zum 31.12.2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht, aber nur in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, befreien lassen. Für eine Befreiung von der KV-, PV- und AV-Pflicht ist ein schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber notwendig. Die Befreiung in der Krankenversicherung ist jedoch nicht möglich, meist aber auch nicht sinnvoll, wenn die Voraussetzungen einer Familienversicherung vorliegen.
Wenn der jeweilige Antrag bis zum 2.1.2023 gestellt wird, wirkt die Befreiung rückwirkend ab dem 1.10.2022. Eine rückwirkende Befreiung in der Krankenversicherung ist nur möglich, wenn bis zur Befreiung keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Nach dem 02.01.2023 kann für diesen Personenkreis nur noch in der Arbeitslosenversicherung ein Befreiungsantrag gestellt werden, der dann ab dem Folgemonat der Antragstellung wirkt.
Kein Bestandsschutz in der Rentenversicherung
In der Rentenversicherung greift kein Bestandsschutz, es gelten die Minijob-Regelungen. Gegebenenfalls muss die Option zur Rentenversicherungsfreiheit für den Minijob gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich bis zum 31.10.2022 erklärt werden.
Arbeitgeber:innen sollten somit zum 1.10.2022 bei den betroffenen Arbeitnehmer:innen abfragen, ob sie die Befreiung von der Versicherungspflicht nutzen möchten.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie beispielsweise bei der Minijob-Zentrale im Artikel „Neue Minijob-Regelungen“ und auf der Infoseite über Midijobs.
Sofern Ihre Lohnbuchhaltung über unsere Kanzlei erfolgt, kümmern wir uns selbstverständlich um alle Detailfragen, damit die neuen Regelungen pünktlich und ordnungsgemäß umgesetzt werden. Sollten Sie Fragen zur Reform der Mini- und Midijobs haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.