Minijob oder Midijob? Das ändert sich bei der Krankenversicherung
Seit einigen Monaten ist im Gespräch, dass sich bei Minijobs künftig etwas ändern könnte. Hintergrund ist unter anderem eine Empfehlung der von der Bundesregierung eingesetzten Alterssicherungskommission. Sie hat im Juni 2026 vorgeschlagen, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs abzuschaffen und geringfügig Beschäftigte stärker in die Sozialversicherung einzubeziehen.
Ob und wie diese Empfehlung gesetzlich umgesetzt wird, steht allerdings noch nicht fest. Für 2026 gelten die bisherigen Regelungen zunächst weiter. Umso wichtiger ist es für Beschäftigte und Arbeitgeber zu wissen: Wo liegt aktuell die Grenze zwischen Mini- und Midijob? Was passiert, wenn sie über- oder unterschritten wird? Und wie sieht es dann mit der Krankenversicherung aus?
Wo endet der Minijob und wo beginnt der Midijob?
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze für einen Minijob bei durchschnittlich 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr (2025 lag sie noch bei 556 Euro im Monat). Die Grenze ist dynamisch ausgestaltet und an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt.
Wer regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro monatlich verdient, befindet sich grundsätzlich im sogenannten Übergangsbereich. Umgangssprachlich wird eine solche Beschäftigung als Midijob bezeichnet.
Schon ein geringfügig höherer Verdienst kann somit dazu führen, dass aus einem Minijob ein sozialversicherungspflichtiger Midijob wird.
Minijob: Keine eigene Krankenversicherung durch die Beschäftigung
Ein weitverbreiteter Irrtum besteht darin, dass Minijobber aufgrund der Abgaben des Arbeitgebers automatisch über den Minijob krankenversichert seien. Das ist nicht der Fall.
Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Minijobber grundsätzlich einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung von 13 Prozent des Arbeitsentgelts. Durch diesen Beitrag ist der/die Minijobber:in jedoch nicht automatisch krankenversichert. Denn Minijobber:innen selbst zahlen aus dieser Beschäftigung keine Beiträge zur Krankenversicherung.
Die Krankenversicherung muss deshalb anderweitig sichergestellt sein.
In Betracht kommen beispielsweise:
eine beitragsfreie Familienversicherung
eine Krankenversicherung über eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung
eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
eine private Krankenversicherung
eine Absicherung aufgrund des Bezugs bestimmter Sozialleistungen.
Welche Rolle spielt die Familienversicherung?
Häufig besteht bei Minijobber:innen der Krankenversicherungsschutz über die beitragsfreie Familienversicherung, beispielsweise über den Ehepartner oder die Ehepartnerin.
Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden. Ein Minijob bis zur Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich ist 2026 grundsätzlich mit der Familienversicherung vereinbar. Sofern das Gesamteinkommen einschließlich Minijob die 603 EUR-Grenze überschreitet, entfällt die Familienversicherung vollständig.
Midijob: Krankenversicherung über die Beschäftigung
Beim Midijob gelten dagegen andere sozialversicherungsrechtliche Regeln. Verdient ein:e Arbeitnehmer:in regelmäßig mehr als 603 Euro und höchstens 2.000 Euro monatlich, liegt grundsätzlich eine Beschäftigung im Übergangsbereich vor. Beschäftigte sind dann grundsätzlich in der
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
versicherungspflichtig.
Damit entsteht ein entscheidender Unterschied zum Minijob: Bei einem Midijob sind Beschäftigte in der Regel über ihre Beschäftigung krankenversichert.
Midijob bedeutet nicht sofort volle Arbeitnehmerbeiträge
Die Sozialversicherungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitnehmer:innen unmittelbar oberhalb der Minijobgrenze bereits die vollen Arbeitnehmerbeiträge zahlen. Genau dafür gibt es den Übergangsbereich, damit es sich finanziell lohnt, etwas mehr zu verdienen, ohne es gleich wieder an die Steuer oder Sozialversicherung abzugeben.
Bei einem Midijob werden die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung daher nicht auf den vollen Betrag, sondern auf Grundlage einer reduzierten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese steigt dann mit zunehmendem Einkommen schrittweise an. Dadurch fallen die eigenen Sozialversicherungsbeiträge insbesondere am unteren Ende des Übergangsbereichs vergleichsweise gering aus.
Arbeitnehmer:innen erhalten dennoch die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Auch bei der Rentenversicherung entstehen durch die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge grundsätzlich keine Nachteile bei den Rentenansprüchen.
Beispiel: Anhebung des Verdienstes von 603 Euro auf 700 Euro
Nehmen wir folgendes Beispiel: Eine Arbeitnehmerin verdient regelmäßig 603 Euro monatlich. Damit liegt 2026 grundsätzlich ein Minijob vor. Über den Minijob selbst ist sie nicht krankenversichert, sondern über die Familienversicherung ihres Ehepartners, sofern sämtliche Voraussetzungen dafür erfüllt sind, insbesondere kein weiteres (geringfügiges) Einkommen vorliegt.
Sie erhöht ihre Arbeitszeit, woraufhin das regelmäßige Arbeitsentgelt auf 700 Euro monatlich steigt. Damit überschreitet die Arbeitnehmerin die Minijobgrenze von 603 Euro und die Beschäftigung wird zum Midijob. Sie ist nun grundsätzlich über ihre Beschäftigung kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert.
Aufgrund der besonderen Midijob-Regelungen gilt für die Berechnung der Arbeitnehmerbeiträge eine reduzierte Bemessungsgrundlage und nicht die vollen 700 Euro. Dadurch fallen die eigenen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zunächst vergleichsweise niedrig aus.
So beträgt beispielsweise ihr Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung bei einem Monatsverdienst von 700 Euro rund 12,91 Euro. Hinzu kommen die ebenfalls reduzierten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die genaue Höhe hängt unter anderem vom Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse und – bei der Pflegeversicherung – von den persönlichen Verhältnissen ab.
Die Arbeitnehmerin im Beispiel erhält damit für vergleichsweise geringe eigene Sozialversicherungsbeiträge einen umfassenden Sozialversicherungsschutz. Mit steigendem Verdienst erhöhen sich ihre Arbeitnehmerbeiträge innerhalb des Übergangsbereichs schrittweise, bis bei 2.000 Euro die reguläre Beitragshöhe erreicht wird.
Achtung bei der Anhebung der Minijobgrenze 2026
Doch auch der umgekehrte Fall ist möglich: Aus einem Midijob kann ein Minijob werden. Wer 2025 beispielsweise regelmäßig 580 Euro monatlich verdiente, befand sich aufgrund der damals niedrigeren Minijobgrenze von 556 Euro im Monat schon im sozialversicherungspflichtigen Übergangsbereich. Bleibt der Verdienst 2026 unverändert, liegt nun grundsätzlich ein Minijob vor.
Dadurch kann die Sozialversicherungspflicht aus der Beschäftigung entfallen – einschließlich des darüber bestehenden Krankenversicherungsschutzes. Die Minijob-Zentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass Beschäftigte mit einem Verdienst zwischen der früheren und der neuen Grenze von dieser Änderung betroffen sein können.
Arbeitnehmer:innen sollten sich in dem Fall einer Änderung frühzeitig an ihre Krankenkasse wenden, um den Krankenversicherungsschutz zu klären.
Was müssen Arbeitgeber beachten?
Für Arbeitgeber ist die richtige sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Beschäftigung wichtig. Insbesondere folgende Punkte sollten beachtet werden:
Regelmäßigen Verdienst prüfen: Entscheidend ist grundsätzlich nicht nur der Verdienst in einem einzelnen Monat, sondern der regelmäßig zu erwartende Verdienst.
Änderungen neu beurteilen: Erhöhen sich beispielsweise Arbeitszeit oder Gehalt dauerhaft, sollte geprüft werden, ob weiterhin ein Minijob vorliegt oder die Beschäftigung zum sozialversicherungspflichtigen Midijob wird (Krankenversicherungsschutz prüfen).
Richtige Meldestelle beachten: Minijobber werden bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Bei einem Midijob erfolgt die Meldung dagegen bei der zuständigen Krankenkasse. An diese führt der Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge ab.
Gelegentliches Überschreiten richtig einordnen: Wird die Minijobgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten, entsteht nicht automatisch ein Midijob. Für solche Fälle gelten besondere Voraussetzungen und Grenzen.
Krankenversicherung mitberücksichtigen: Beim Wechsel vom Minijob zum Midijob entsteht in der Regel eine eigene Krankenversicherungspflicht über die Beschäftigung. Beim umgekehrten Wechsel kann diese Versicherungspflicht entfallen. Betroffene sollten daher rechtzeitig klären, wie ihr Krankenversicherungsschutz anschließend sichergestellt ist.
Fazit: Bei Minijob und Midijob immer an die Krankenversicherung denken
Die Unterscheidung zwischen Minijob und Midijob hat also nicht nur Auswirkungen auf die Lohnabrechnung. Besonders bei Gehaltserhöhungen, Änderungen der Arbeitszeit oder einer Anpassung der Minijobgrenze sollten Arbeitgeber daher prüfen, ob sich die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Beschäftigung ändert und welche Auswirkungen dies auf die Krankenversicherung hat!
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Insbesondere bei einer Familienversicherung, mehreren Beschäftigungsverhältnissen, zusätzlichen Einkünften oder einem besonderen Versicherungsstatus können andere Regelungen gelten.
Weitere Artikel aus dem Bereich Recht - Steuern - Wirtschaft
NIS-2: Compliance, Datenschutz und Cybersicherheit für Unternehmen
Die NIS-2-Richtlinie ist eines der wichtigsten EU-Regelwerke für Cybersicherheit und betrifft deutlich mehr Unternehmen,...
Weiterlesen
Phantomlohn - ein Risiko im Rahmen einer Betriebsprüfung
Bei dem Phantomlohn handelt es sich um Lohnbestandteile, die nicht ausgezahlt worden sind, obwohl der Arbeitnehmende...
Weiterlesen
Steuern: Was sich so 2025 / 2026 ändert
Die gute Nachricht: Es ging diesmal ohne Vermittlungsausschuss. Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem...
Weiterlesen