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Pflichtverletzungen der Geschäftsführung: Ab wann besteht Handlungsbedarf?

Dieser Artikel wurde schon vor einiger Zeit geschrieben und veröffentlicht. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage inzwischen geändert haben könnte.

Sie haben gerade ein großes rechtliches Problem mit der Geschäftsführung der Gesellschaft, bei der Sie als (weiterer) Gesellschafter:in und/oder Geschäftsführer:in aktiv sind? Lesen Sie hier, ab wann Handlungsbedarf besteht.

Manche unserer Mandant:innen haben schon seit einiger Zeit Streit über die ordnungsgemäße Geschäftsführung ihres Unternehmens. Es gibt immer wieder Unstimmigkeiten und Ärger. Oft wurde alles versucht, um den Streit außergerichtlich beizulegen, jedoch ohne Erfolg.

Fest steht: Verletzt ein:e Geschäftsführer:in seine/ihre Pflichten, kann das gravierende Folgen für das Unternehmen haben.

Als Rechtsanwälte beraten wir unsere Mandant:innen und versuchen durch vernünftige Lösungen Schaden abzuwenden. Leider kommt es immer wieder vor, dass die Verantwortlichen einer Gesellschaft nicht einer Meinung sind, was im Rahmen des Zulässigen liegt und wann die Grenzen zur Pflichtverletzung überschritten wurden. In manchen Fällen sind die Fronten sogar so weit verhärtet, dass nur noch der Gang vor Gericht übrigbleibt. Doch ab wann besteht Handlungsbedarf?

Häufige Fälle von Pflichtverletzungen

Was aber können erhebliche Pflichtverletzungen der Geschäftsführung sein? Wir nennen häufige Fälle von Pflichtverletzungen seitens der Geschäftsführung:

  • Es wurden Geschäfte durchgeführt und/oder Verträge geschlossen, für die der/die Geschäftsführer:in keine Befugnisse hatte (Kompetenzüberschreitung)
  • Lohnabrechnungen wurden nicht korrekt durchgeführt, SV-Beiträge nicht abgeführt
  • Vom Gesellschafter angeforderte Informationen oder Unterlagen wurden nicht oder nicht ordnungsgemäß geliefert
  • Der Geschäftsführer wird wettbewerbswidrig für ein Konkurrenzunternehmen tätig.
  • Es wurden Verträge ohne rechtliche Beratung geschlossen, die nachteilig für das Unternehmen sind
  • Trotz Insolvenzreife des Unternehmens stellt der/die Geschäftsführer:in keinen Insolvenzantrag

Liegt eine Pflichtverletzung vor? Dann handeln wir!

1. Wir prüfen, ob und welche Pflichtverletzungen vorliegen

2. Anschließend stellen wir die Handlungsmöglichkeiten dar

  • Wie erzwingt man rechtskonformes Handeln?
  • Sollte der/die Geschäftsführer:in abgemahnt werden?
  • Sind eine Abberufung aus wichtigem Grund und eine außerordentliche Kündigung in Betracht zu ziehen?
  • Kann Schadensersatz geltend gemacht?

3. Wie kann man weiteren finanziellen Schaden abwenden und was ist rechtlich möglich?

  • Gehalt nicht weiterzahlen
  • Prämien nicht mehr auszahlen
  • Firmenwagen entziehen
  • weiteren Schaden abwenden
  • keine/wenig Abfindung zahlen

Kontaktieren Sie unseren Experten Rechtsanwalt Dirk Scherzer: Erstberatung anfragen

 

Schlagwörter: Streitigkeiten mit Geschäftsführern | Streitigkeiten mit Gesellschaftern | Unternehmen

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