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Profitieren: Besteuerung von Photovoltaikanlagen (Teil 1)

Dieser Artikel wurde schon vor einiger Zeit geschrieben und veröffentlicht. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage inzwischen geändert haben könnte.

Das Jahressteuergesetz bringt echte steuerliche Erleichterung für Betreiber von Photovoltaikanlagen.

Gute Nachrichten für Betreiber von Photovoltaikanlagen! Wer zum Beispiel als Hausbesitzer auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage installiert hat, konnte bisher nur Strom von bis zu zehn kW (peak) erzeugen, ohne den Ertrag zu versteuern. Für diese PV-Anlagen musste allerdings ein „Antrag auf Liebhaberei“ gestellt werden, um zu einer Ausnahme von der Besteuerung in der Einkommensteuer zu gelangen.

Steuerliche Erleichterung bei der Einkommensteuer

Nun kommt aber die Überraschung mit dem Beschluss des Finanzausschusses des Bundestages vom 30.11.2022: Mit dem neuen Jahressteuergesetz gibt es eine echte steuerliche Erleichterung. Künftig werden grundsätzlich Anlagen bis 30 KW (peak) Stromerzeugungsleistung in der Einkommensteuer freigestellt.

Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen bis 30 KW (peak)

Das hat zur Folge, dass die Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen bis 30 KW (peak) bereits für das Veranlagungsjahr 2022 eintreten wird. Einziger, aber wohl zu verkraftender Wermutstropfen, bleibt der § 3c Abs. 2 EstG. Demnach werden die Ausgaben im Zusammenhang mit vorgenannten Photovoltaikanlagen nicht mehr steuerlich berücksichtigt.

Ob in diesem Zusammenhang ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden kann, bleibt abzuwarten, wie der Gesetzestext auszulegen ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes sind nur Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer PV-Anlage steuerfrei. Noch unklar ist, ob „mit dem Betrieb“ nur die laufende technische Betriebsphase gemeint ist, und die hieraus resultierenden Einnahmen und Entnahmen für den Privatgebrauch, oder ob es sich um den allumfassenden steuerrechtlichen Begriff des originären „Gewerbebetriebs“ handelt. Soweit sich die Auslegung auf den Gewerbebetrieb bezieht, wäre damit die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ausgeschlossen.

Übrigens: Die Liebhaberei für die Zeit bis 2021 kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, da der entsprechende Antrag bis zum 31.12.2022 beim Finanzamt hätte eingehen müssen. Das hat aber für 2022 und die Folgejahre keine Auswirkungen, da die Steuerfreiheit zwingend und dementsprechend ohne Antrag eintritt.“

Zur Handhabung in der Umsatzsteuer haben wir eine Extrainformation erstellt (siehe Teil 2).



Autor
Michael Johrden

Michael Johrden

Steuerberater

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