Für alle die ehrenamtlich tätig sind, dürfte die Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 3.300 EUR und der Ehrenamtspauschale auf 960 EUR ebenfalls eine gute Nachricht sein. Auch die Verwaltung von gemeinnützigen, gerade kleineren Vereinen wird spürbar einfacher. So muss nicht mehr zwischen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb abgegrenzt werden, wenn die Einnahmen des Vereins 50.000 EUR nicht übersteigen. Auch die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, und damit die entsprechende Berichtsverpflichtung, entfällt bei Einnahmen bis zu 100.000 EUR. Nach wie vor ist es jedoch notwendig, dass gewisse Formalien eingehalten werden, damit diese Pauschalen auch wirklich genutzt werden können.
Alle, die einen nicht so weiten Weg zur Arbeit haben, werden positiv zur Kenntnis nehmen, dass die Entfernungspauschale ab 2026 einheitlich und ab dem ersten Kilometer auf 0,38 EUR je Entfernungskilometer (bisher erst ab dem 20. Km) angehoben wird.
Da wohl keiner erwartet, dass die Preise in der Gastronomie aufgrund der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen auf 7 % ebenfalls gesenkt werden, ist dies für die Gastronomen eine gute Nachricht, so dass am Ende mehr in der Kasse bleibt.
Bereits im Sommer 2026 sind im Rahmen eines steuerlichen Investitionssofortprogramm einige Gesetzesänderungen für Unternehmen in Kraft getreten, die die Investitionstätigkeit fördern sollen. So gilt ab 1. Juli 2025 bis 31.12.2027 wieder die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 30 %.
Auch die Elektromobilität wird weiter durch die Bundesregierung gefördert. So braucht bei der Privatnutzung von reinen Elektrofahrzeugen nur 1/4 des Bruttolistenpreises angesetzt werden, wenn dieser Bruttolistenpreis 100.000 EUR nicht überschreitet. Bisher lag die Grenze bei 80.000 EUR. Für alle Elektrofahrzeuge, also auch für Lastkraftwagen, Busse und Personenkraftwagen, ist interessant, dass für diese eine besondere degressive Abschreibung gilt und im 1. Jahr, unabhängig vom Monat der Anschaffung, 75 % des Anschaffungspreises als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Diese Abschreibungsmöglichkeiten sind aufgrund des Zins- und erheblichen Liquiditätseffekts echte Erleichterungen für Unternehmen.
Für Kapitalgesellschaften ist interessant, aber Zukunftsmusik, dass ab dem Jahr 2028 der Körperschaftsteuersatzes in Schritten von jeweils einem Prozentpunkt auf 10 % im Jahr 2032 gesenkt wird.
Auch die Förderung der Forschung steht weiterhin auf dem Programm, in dem zum einen selbst forschende Unternehmer für ihre eigene Forschungstätigkeit einen Unternehmerlohn von 100 EUR geltend machen können. Weiterhin werden erstmalig auch Gemein- und sonstige Betriebskosten in Höhe von pauschal 20 % von den förderfähigen Kosten durch die Forschungszulage unterstützt.
Insgesamt können die Neuregelungen so zusammengefasst werden, dass die Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit, die Unterstützung der Gastronomie und die Ankurbelung von Investitionen im Zentrum der steuerlichen Bemühungen der Bundesregierung stehen.

