Recht - Steuern - Wirtschaft

Wichtige Änderungen zum Nachweisgesetz

Dieser Artikel wurde schon vor einiger Zeit geschrieben und veröffentlicht. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage inzwischen geändert haben könnte.

Zum 1. August 2022 ist das das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union in Kraft getreten. Es bringt zahlreiche arbeitsrechtliche Änderungen, vor allem im Nachweisgesetz (NachwG), mit sich.

Das Nachweisgesetz regelt, welche wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber in Schriftform niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen sind. Ein Nachweis in elektronischer Form wurde ausdrücklich ausgeschlossen.

Mit der Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber den Nachweis zahlreicher neuer Vertragsregelungen eingeführt oder bestehende Nachweispflichten erweitert.

Die Nachweispflichten treffen alle Arbeitgeber. Bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen sieht das NachweisG in Abhängigkeit der Art der Arbeitsbedingungen unterschiedliche Fristen für die Aushändigung der wesentlichen Arbeitsbedingungen vor (vom ersten Tag der Arbeitsleistung bis spätestens einen Monat nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses).

Aber auch bei bestehenden Arbeitsverhältnissen gelten die Neuregelungen. Alt-Verträge müssen zwar nicht angepasst werden, aber Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber verlangen, dass im NachweisG genannte wesentliche Arbeitsbedingungen innerhalb einer Woche in Schriftform ausgehändigt werden.

Da insbesondere die neu hinzugefügte Anforderung, Regelungen aus dem Kündigungsschutzgesetz in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, bislang in kaum einem bestehenden Arbeitsvertrag vorhanden sein dürfte, müssen sich Arbeitgeber darauf einstellen, ihre Arbeitsvertragsvorlagen für Neueinstellungen anzupassen und Informationsschreiben an bestehende Mitarbeiter vorzubereiten.

Verstöße gegen die Nachweispflichten werden als Ordnungswidrigkeit behandelt, die mit einer Geldbuße von jeweils bis zu 2.000 Euro geahndet werden können.

Sollten Sie Unterstützung bei der Erstellung oder Anpassung Ihrer Arbeitsverträge brauchen und/oder ein Informationsschreiben für Ihre Arbeitnehmer benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Autor
Dirk Scherzer

Dirk Scherzer

Beitrag teilen via




Weitere Artikel aus dem Bereich
Recht - Steuern - Wirtschaft

Recht - Steuern - Wirtschaft
Recht - Steuern - Wirtschaft

Unsere Partner und Mitgliedschaften