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Die Trennung von Geschäftsführer:innen einer GmbH: Was Sie beachten müssen.

Die Trennung von einer/m Geschäftsführer:in einer GmbH ist ein Prozess, der sorgfältig geplant werden sollte. Um mögliche Konflikte zu vermeiden und rechtliche Probleme zu minimieren, müssen Sie vorab einige wichtige Fragen klären.

Vorüberlegungen

Bevor Sie den Prozess der Trennung einleiten, sollten Sie die bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen der GmbH und der/dem Geschäftsführer:in prüfen. Wir beantworten Ihnen in unserem Artikel folgende Fragen:

  1. Welche und wie viele Rechtsverhältnisse zwischen GmbH und Geschäftsführer:in bestehen und müssen folglich beendet werden? 
  2. Wer ist zuständig für die Beendigung dieser Verhältnisse? 
  3. Wie wird die Trennung durchgeführt? 
  4. Welche Rechtsfolgen können sich ergeben?

Es ist wichtig, dass Gesellschaft, Gesellschafter und Geschäftsführer:in über diese Fragen informiert sind, um im Falle eines Falles korrekt handeln zu können und Konflikte zu vermeiden. Zur optimalen Absicherung und Klärung ist es sinnvoll, sich eine/n Expert:in zu Rate zu ziehen. 

 

 

Die Rolle der/des Geschäftsführer:in

Ein/e Geschäftsführer:in hat zwei Hauptverhältnisse zur GmbH: als gesetzliches Vertretungsorgan der GmbH und im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. 

Gesetzliches Vertretungsorgan der GmbH 

  • Die Gesellschafterversammlung bestellt die/den Geschäftsführer:in und legt ihre/seine Vertretungsmacht nach außen fest . 
  • Ihre/Seine Befugnisse im Innenverhältnis zur Gesellschaft, einschließlich Zustimmungsvorbehalten, werden vorrangig in der Satzung und möglicherweise in einer Geschäftsordnung geregelt. Ebenfalls finden sich Verhaltensvorgaben auch im Anstellungsvertrag. 

Anstellungsverhältnis/Dienstvertrag 

  • Der Dienstvertrag regelt die Rechte und Pflichten der/des Geschäftsführer:in gegenüber der GmbH, darunter Vergütung, Urlaub, Tantiemen und Abfindung. Es werden vor allem die Pflichten der/des Geschäftsführer:in zur Wahrnehmung der Geschäftsführung konkretisiert. 
  • Normalerweise ist das Anstellungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis, aber es ist bei einer/m Fremdgeschäftsführer:in sozialversicherungspflichtig. 
  • Die Gesellschaft wird bei Vertragsschluss durch die Gesellschafterversammlung vertreten. 

     

Zuständigkeit für die Beendigung

  • Die Abberufung der/des Geschäftsführer:in erfolgt durch die Gesellschafterversammlung und muss im Handelsregister angemeldet werden.  
  • Die Beendigung des Dienstvertrags liegt ebenfalls in der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, die eine/n Vertreter:in für die Kündigungserklärung bestimmen sollte. 

Wie wird die Trennung durchgeführt? 

Abberufung der/des Geschäftsführer:in: 

  • Die Gesellschafterversammlung ist für die Abberufung zuständig. 
  • Es müssen Form, Frist und Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Ladung beachtet werden, insbesondere wenn die/der Geschäftsführer:in auch Gesellschafter:in ist. 
  • Ist die/der Geschäftsführer:in kein/e Gesellschafter:in (sog. Fremdgeschäftsführer:in) oder Minderheitsgesellschafter:in (49%), dann ist dessen Abberufung grundsätzlich jederzeit problemlos möglich. 
  • Bei zwei Gesellschafter:innen mit Beteiligung 50:50 oder einer/m Geschäftsführer:in als Mehrheitsgesellschafter:in kommt eine Abberufung gegen dessen Willen nur aus wichtigem Grund in Betracht.  
  • Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unterliegt die/der Gesellschafter:in einem Stimmabgabeverbot (Grundsatz: nicht "Richter”in eigener Angelegenheit). 
  • Ohne wichtigen Grund kann ein/e Gesellschafter:in seine ordentliche Abberufung als Geschäftsführer:in mit ihrem/seinen Stimmen verhindern. 
  • Die Abberufung sollte schnellstmöglich ins Handelsregister eingetragen werden. 

Kündigung des Dienstvertrags: 

  • Auch hier ist die Gesellschafterversammlung zuständig. 
  • Wie bei der Beendigung der Organstellung (s.o.) muss auch hier ein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung herbeigeführt und ein/e Vertreter:in für die Kündigungserklärung bestimmt werden. 
  • Die Kündigung muss die Formvorschriften und Kündigungsfristen des Dienstvertrags beachten. 
  • Außerordentlichen Kündigungen müssen grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 626 BGB ab Kenntnis vom wichtigen Kündigungsgrund ausgesprochen werden. 
  • Die Wirksamkeit von außerordentlichen Kündigungen im Leistungsbereich (z.B. Verstoß gegen Zustimmungsvorbehalt) setzt zumeist eine erneute Pflichtverletzung nach Abmahnung voraus. Bei Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich (z. B. der „Griff in die Kasse“) ist in der Regel keine vorherige Abmahnung erforderlich.

Mögliche Rechtsfolgen 

  • Mit der Abberufung verliert die/der Geschäftsführer:in grundsätzlich sofort ihre/seine gesetzliche Vertretungsmacht in der GmbH. Nach außen gegenüber dem gutgläubigen Rechtsverkehr gilt aber der Eintrag der/des Geschäftsführer:ins im Handelsregister bis zu seiner Aufhebung weiter. Die weitere Handlungsfähigkeit der GmbH nach einer Abberufung ist nur gegeben, wenn eine/e weiterer/e oder neue/r Geschäftsführer:in bestellt ist. In Ausnahmefällen ist die gerichtliche Bestellung einer/eines Notgeschäftsführer:in möglich und sogar notwendig, z.B. bei Streit über Geschäftsführernachfolge in einer Zwei-Personen-GmbH. 
  • Ohne Geschäftsführer:in (=Führungslosigkeit) kann die Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. In diesem Fall geht die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung auf die Gesellschafter:innen über. 
  • Die/Der abberufene und gekündigte Geschäftsführer:in könnte ggf. Klage gegen die Beschlüsse und Kündigungen erheben. Bei Anzeichen von Rechtswidrigkeiten sollte sie/er einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Löschung aus dem Handelsregister beantragen. 
  • Wird das Anstellungsverhältnis erst mit einigem zeitlichen Abstand nach der Abberufung gekündigt, können evtl. arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen für die/den ehemalige/n Geschäftsführer:in anwendbar sein, wenn dessen Anstellung die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. 
  • Nach Beendigung der Anstellung können offene Zahlungsansprüche der/des Geschäftsführer:in, wie z. B. Abfindungen, fällig werden. Umgekehrt ist ggfs. ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu beachten. 

Fazit:

Eine strategische und durchdachte Vorgehensweise bei der Trennung von Geschäftsführer:innen kann helfen, potenzielle Konflikte zu vermeiden und eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen. Rechtliche Beratung ist in jedem Fall ratsam.

Schlagwörter: Unternehmen | Gesellschaftsrecht | Streitigkeiten mit Geschäftsführern | Streitigkeiten mit Gesellschaftern

Autor
Dirk Scherzer

Dirk Scherzer

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