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Zehn Irrtümer im Erbrecht: „Ich brauche kein Testament.“

Dieser Artikel wurde schon vor einiger Zeit geschrieben und veröffentlicht. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage inzwischen geändert haben könnte.

Die Folge fehlender, unwirksamer oder unklarer Verfügungen sind zumeist heftige Auseinandersetzungen über den Nachlass. Nicht selten stirbt mit dem „Familienoberhaupt“ auch der Familienfrieden. In unserer Serie "Zehn Irrtümer im Erbrecht" soll mit zehn weit verbreiteten Irrtümern über das Erben und Vererben aufgeräumt werden.

„Nur zwei Dinge auf dieser Welt sind uns sicher. Der Tod und die Steuer.“
(Benjamin Franklin, 1706-1790)


Und obwohl wir uns alle darüber im Klaren sind, wie wichtig es ist, sein Vermögen zu regeln und ein Testament zu verfassen, werden die Themen „Sterben“ und „Tod“ nur allzu gern aus dem Alltag verdrängt. Wenig verwunderlich, dass beim Vererben so viele Fehler passieren und es oft zu Streit kommt.

Erben und Vererben: Irrtum 1: „Ich brauche kein Testament!“

„Meine Frau und meine Kinder wissen Bescheid, wie das Erbe nach meinem Tod verteilt werden soll. Ich brauche kein Testament.“

Die Einschätzung, dass das gesprochene Wort des Erblassers gilt, trifft nicht zu. Regelungen über die Verteilung des Vermögens nach dem Tod (kurz: Erbregelungen) sind stets textlich als eigenhändiges oder notariell beurkundetes Testament, gemeinschaftliches Testament oder notariell beurkundeter Erbvertrag zu verfassen. Für die Formwirksamkeit der Erbregelungen sind die gesetzlichen Formvorschriften zu beachten.  Mündlich getroffene Absprachen oder Zusagen für den Todesfall entfalten keinerlei rechtliche Bindung für die Erben.

Wer sind die gesetzlichen Erben?

Ohne eine wirksame Erbregelung tritt nach dem Tod die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein. Nach dieser sind, soweit vorhanden, die Kinder und die Ehefrau des Verstorbenen die Erben. Im Fall der gesetzlichen Erbfolge hat jedoch keiner der Erben einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand aus dem Vermögen des Verstorbenen (Nachlass).

Wer erbt was?

Können sich die Erben über die Verteilung des Nachlasses nicht einigen, müssen die Gegenstände des Verstorbenen, an denen teilweise sehr persönliche Erinnerungen hängen, schlimmstenfalls veräußert oder versteigert (Immobilien, Grundstücke) werden. In dem Fall wird der Erlös nach den Erbquoten aufgeteilt. Ob dies immer im Sinne der Verstorbenen ist?

Fazit: Errichten Sie ein formwirksames Testament und verwahren Sie es sicher und auffindbar. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten anwaltlich beraten.

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Schlagwörter: Erbrecht | Erben & Vorsorge | Privatpersonen | Steuerberatung & Steuerrecht

Autor
Dirk Scherzer

Dirk Scherzer

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