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Profitieren: Besteuerung von Photovoltaikanlagen (Teil 3)

Dieser Artikel wurde schon vor einiger Zeit geschrieben und veröffentlicht. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage inzwischen geändert haben könnte.

Sind Photovoltaikanlagen ab 2023 umsatzsteuerfrei? Im Teil 2 unserer Magazinserie haben wir Sie über die Umsatzbesteuerung von Altanlagen (Anschaffung vor dem 1.1.2023) informiert. Dort haben wir den Wechsel von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer aufgezeigt, soweit Sie die Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage gezogen haben.

Begünstigung im Bereich der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen bis 31.12.22

Erfreulicherweise gibt es auch eine Begünstigung im Bereich der Umsatzsteuer für diese „Altfälle“. Dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27.2.2023 zufolge wird angenommen, dass jeder Anlagenbetreiber, der einen Stromspeicher nutzt, diese Anlage (Maximalleistung 30 kWp) ausschließlich zu privaten Zwecken betreibt. Diese ist somit aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen, da eine überwiegende Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke gegeben ist.

Entnahme aus dem Unternehmensvermögen mit 0 % umsatzsteuerpflichtig

Diese Entnahme aus dem Unternehmensvermögen ist wohl nach § 3 Abs 1b UStG grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, aber ab 2023 eben explizit nur mit 0 %. Und gerade, weil diese Entnahme umsatzsteuerpflichtig ist (wenn auch mit 0 %), tritt keine Änderung der Verhältnisse hinsichtlich der Beurteilung des ursprünglichen Vorsteuerabzuges ein. Dadurch hat nach § 15a UStG (5-Jahresfrist) auch keine Vorsteuerkorrektur zu erfolgen.

Noch einmal auf den Punkt gebracht: Wenn Sie eine Photovoltaikanlage bis 30 kWp mit Batteriespeicher haben, wird die Umsatzbesteuerung ab 2023 ohne umsatzsteuerliche Nachteile beendet.

Sorgfältige Dokumentation und Vorgehensweise

Hinsichtlich einer solchen Entnahme aus dem Unternehmensvermögen ist aber eine sorgfältige Dokumentation und Vorgehensweise nötig, damit Sie ab dem Zeitpunkt der Entnahme keine Umsatzsteuer mehr abführen müssen und der ursprüngliche Vorsteuerabzug voll erhalten bleibt.

Lesen Sie auch Teil 1 und Teil 2 unserer Serie:

Teil 1: Besteuerung von Photovoltaikanlagen: Einkommensteuer

Teil 2: Besteuerung von Photovoltaikanlagen: Umsatzsteuer

Autor
Michael Johrden

Michael Johrden

Steuerberater

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