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Zehn Irrtümer im Erbrecht: „Ich kann jeden, auch außerhalb der Familie zum Alleinerben einsetzen, sodass meine Kinder keinen Cent bekommen.“

In unserer Serie „Zehn Irrtümer im Erbrecht“ beleuchten wir zehn weit verbreitete Irrtümer über das Erben und Vererben.

Irrtum 9 „Ich kann jeden, auch außerhalb meiner Familie zum Alleinerben einsetzen, sodass meine Kinder keinen Cent von meinem Erbe bekommen.“

Diese Aussage ist insoweit richtig, als es die Testierfreiheit der/dem Erblasser:in erlaubt, grundsätzlich jeden beliebigen Menschen zu ihrem/seinem Erben zu bestimmen.  

Gesetzliche Einschränkungen der Testierfreiheit bestehen in den Ausnahmefällen der Sittenwidrigkeit. Ein Beispiel ist, wenn die Zuwendung durch die/den Erblasser:in den Zweck hat, z.B. eine „geschlechtliche Hingabe“ zu belohnen oder zu fördern. Außerdem gibt es gesetzliche Verbote (z.B. Verbot von Zuwendungen an das Pflegepersonal in einem Seniorenheim).  

Enterbung und Ausschluss der Erbfolge 

Durch die testamentarische Einsetzung eines Alleinerben werden alle Personen, die sonst kraft Gesetzes geerbt hätten, von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Eine Enterbung kann aber auch dadurch erfolgen, dass die/der Erblasser:in in ihrem/seinem Testament als einzigen Punkt ausdrücklich bestimmt, dass etwa ihr/sein Sohn von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll. Wenn die/der Erblasser:in nichts Weiteres regelt, ist der Sohn somit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und im Übrigen gilt die gesetzliche Erbfolge.  

Pflichtteilsanspruch 

Der testamentarische Ausschluss einer/eines Erbin/Erben von der gesetzlichen Erbfolge hat für bestimmte Angehörige der/des Erblasser:in die Entstehung eines gesetzlich grundsätzlich unentziehbaren Zahlungsanspruchs gegen die Erb:innen in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (sog. Pflichtteilsanspruch) zur Folge. Der Pflichtteilsanspruch berechtigt dagegen nicht zur Teilhabe an bestimmten Nachlassgegenständen. 

Er betrifft vor allem die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) der/des Erblasser:in oder bei Kinderlosen die Eltern der/des Erblasser:in sowie die/den Ehegatt:in der/des Erblasser:in. Voraussetzung ist, dass die Pflichtteilsberechtigten ohne den testamentarischen Ausschluss gesetzliche Erb:innen geworden wären. Daher schließen lebende Abkömmlinge der/des Erblasser:in in der Regel einen Pflichtteilsanspruch der Eltern aus. 

Den Pflichtteilsanspruch kann die/der Erblasser:in nicht ausschließen. Somit muss z.B. die/der als eingesetzte/r Alleinerb:in neue/r Lebensgefährt:in die Pflichtteile an die Kinder auszahlen. Es sollte daher bei der Testamentserrichtung bedacht werden, dass solche Pflichtteilszahlungen die Erb:innrn zu Verkäufen von Nachlassgegenständen zwingen können, wenn kaum Barvermögen vorhanden ist. 


Fazit

Gesetzliche erbberechtigte Kinder und/oder Ehegatten erhalten selbst bei vollständiger “Enterbung” einen Pflichtteilsanspruch in Geld. Bei kinderlosen Paaren greift der Pflichtteilsanspruch zugunsten lebender Elternteile ein.

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Schlagwörter: Erben & Vorsorge | Erbrecht | Privatpersonen

Autor
Dirk Scherzer

Dirk Scherzer

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